Weitere Entscheidung stärkt die Rechte von Erwerbern von Zertifikaten
Mit Urteil vom 21.05.2010 (Az. 2 O 317/09) hat das Landgericht Tübingen dem Erwerber von DIR Performance Zertifikaten Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung zugesprochen. Interessant an dieser Entscheidung ist, dass das Landgericht Tübingen festgestellt hat, dass die Bank auch bei Festpreisgeschäften über die vereinnahmte Marge aufklären muss, da der Kunde – selbst, wenn er für die Beratungsleistung nichts zu bezahlen hat – nicht zwangsläufig damit rechnen müsse, dass die Bank mit dem empfohlenen Geschäft einen Verkaufsgewinn erzielt und damit an dem Zustandekommen des Wertpapiergeschäftes ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Das Landgericht Tübingen führt in seinen Entscheidungsgründen aus:
Allerdings würde auch in dem von der Beklagten nunmehr behaupteten Festpreisgeschäft ein Eigeninteresse der Beklagten vorliegen, über das sie – wenn nicht dem Kläger bekannt – hätte aufklären müssen.“
Weiter heißt es in den Entscheidungsgründen des Urteils:
„Auch muss er (der Kläger) – selbst wenn er für die Beratungsleistung nichts zahlt – nicht zwangsläufig damit rechnen, dass die Bank für das vermittelte Geschäft eine Provision oder einen Verkaufsgewinn erlöst und damit an dem Zustandekommen des Zertifikatgeschäftes ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte. Auch über dieses hätte sie aufklären müssen.“
Wie aus der juristischen Praxis bekannt ist, tragen viele Banken in zivilrechtlichen Auseinandersetzunge über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Empfehlung zum Erwerb von Zertifikaten vor, Zertifikate nur im Rahmen von Festpreisgeschäften an ihre Kunden verkauft zu haben. Mit diesem Vortrag soll die Kick-back-Rechtsprechung des BGH umgangen werden, da vereinnahmte Verkaufsgewinne nicht mit Provisoionen gleichzusetzen seien. Dieser Argumentation tritt das Landgericht Tübingen nunmehr mit überzeugenden Argumenten entgegen. Weiter stellt das Landgericht Tübingen ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils fest, dass dem Kläger auf Grund der übermittelten Informationen eine zutreffende Risikoeinschätzung nicht möglich war. So konnte der Kläger nicht erkennen, dass bei diesem DIR Performance Zertifikat die relative Wertentwicklung der beiden Indizes an den jeweiligen Bewertungstagen zueinander auch davon abhängt, in welchem Verhältnis die beiden Indizes an dem von der Emittentin bestimmten Starttag gestanden haben. Bei dem streitgegenständlichen Zertifikat hängt die Rückzahlung von der relativen Wertentwicklung des DivDAX gegenüber dem DAX ab. Der DivDAX ist ein Aktienindex, der die 15 Unternehmen des DAX mit der höchsten Dividendenausschüttung enthält. Nach Auffassung des Landgerichtes Tübingen hätte der Kläger darauf hingewiesen werden müssen, dass dem Zertifikat dabei der DAX als Performance-Index , der DivDAX jedoch als reiner Kurs-Index zu Grunde gelegt worden war. Dieser Unterschied ist jedoch von der Bank nicht erläutert worden. Einmal mehr stellt sich im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung heraus, dass die Berater gerade bei dem Vertrieb von Zertifikaten oftmals die hochkomplexe Struktur und die Mechanismen nicht ausreichend verdeutlichen. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen Erwerbern von Zertifikaten, die sich unzureichend oder falsch beraten fühlen, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen.